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Regelungen bei den Zivilstands-Organisationen in unserer Region

Zur Unterstützung unserer Mitglieder haben wir in Zusammenarbeit mit den Zivilstands-Organisationen der Kantone in unserer Region eine Übersicht erstellt, damit wir uns richtig verhalten und zielgerichtet vorgehen können.

Appenzell Ausserrhoden

Webseite Familienforschung

Merkblatt Personendaten aus den Zivilstandsregistern

Kontaktstellen bei Daten, die älter als 120 Jahre sind: das Staatsarchiv Appenzell Ausserrhoden. Für jüngere Daten aus Familienregistern, bei denen als Privatperson keine Bezugsberechtigung durch Verwandtschaft oder Vollmacht besteht: die Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand.

Kosten für ältere Dokumente sind beim Staatsarchiv nachzufragen. Bei der Abteilung Bürgerrecht und Zivilstand richten sich die Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110). Danach ist für die Bewilligung mit CHF 75.00 bis CHF 225.00 zu rechnen, bei grösseren Gesuchen kann es auch mehr sein (gem. ZStGV Anhang 2 Ziff. 5 sind es CHF 75.00 pro halbe Stunde). Für die Kosten von Familienscheinen ist auf ZStGV Anhang 1 Ziff. 1.3 resp.  Anhang 1 Ziff. 2.2 zu verweisen.
1.3 Ausweis über den registrierten Familienstand +
2.2 Familienschein:
Grundgebühr für die Bezugsperson und deren Eltern im Personenstandsregister CHF 40.00
Zuschlag für jede weitere im Dokument aufgeführte Person CHF 10.00.
Im Kanton Appenzell Ausserrhoden können Familienregister, die jünger als 120 Jahre sind nicht eingesehen werden und es werden auch keine Kopien daraus erstellt.
Einzelregister: Art. 92a Zugang zu den in Papierform geführten Zivilstandsregistern: Die Originale der für jeden Zivilstandskreis geführten Zivilstandsregister müssen dem nach kantonalem Recht zuständigen Zivilstandsamt mindestens für folgende Zeiträume zugänglich sein:
a) Geburtsregister 110 Jahre
b) Eheregiser 80 Jahre
c) Todesregister 50 Jahre
d) Familienregister und Anerkennungsregister ab ihrer Einführung.
Zivilstandsregister, die vor den in ZStV 92a Abs. 1 aufgeführten Zeiträumen geführt wurden, gelten als Archivgut und werden in Form einer unbeglaubigten Kopie bekannt gegeben. Die Kosten belaufen sich auf (ZStGV Anhang 1, Zifff. 3.3):
Erstellung einer Kopie oder einer Abschrift eines archivierten Registerbeleges (Art. 47 Abs. 2 Bst. c und f ZStv):
Grundgebühr CHF 30.00
Pro Seite CHF 2.00

St. Gallen

Webseite Familienforschung

Im Kanton St.Gallen werden «Familienforschungsgesuche» immer einzelfallweise beurteilt, weshalb keine generelle Auskünfte erteilt werden können. Die Bekanntgabe von allfälligen Daten richten sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (SR 210) und der eidgenössischen Zivilstandsverordnung (SR 211.112.2) und können in Berücksichtigung der massgeblichen Bestimmungen nur an berechtigte Personen erfolgen. Die Gebührenerhebung erfolgt in Anwendung der eidgenössischen Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (SR 172.042.110). Weitere Informationen finden Sie auch unter dem obigen Link.

Thurgau

Webseite Familienforschung

Erste Anlaufstelle:
Amt für Zivilstandswesen (prüft die Gesuche auf Vollständigkeit, Bezugsberechtigung und stellt die benötigten Bewilligungen aus. Erteilt die Aufträge an die Zivilstandsämter.

Voraussetzungen:
Es muss ein Verwandtschaftsverhältnis bestehen (oder eine Vollmacht vorhanden sein). Beigefügt müssen eine Ausweiskopie (Pass oder ID) und die Kontaktdaten (Adresse, Telefon und möglichst auch eine E-Mail-Adresse).

Informationen zu den gesuchten Daten:
Bekannte Daten zur gesuchten Person - möglichst Heimatort, Name, Vorname, ungefähre Angaben zum Geburtsdatum/Jahr - Name und Vorname der Partner. Bei fehlendem Heimatort wenn möglich Todesdatum und Todesort.

Welche Kosten entstehen:
Bewilligung zur Familienforschung (notwendig, wenn Seitenlinien betroffen sind) kostet CHF 75.00 und ist zwei Jahre gültig.
Da eine persönliche Einsichtnahme in die Register nicht möglich ist, werden Familienschein (CHF 60.00-200.00 pro Dokument) oder Archivgutkopien (CHF 30.00) erstellt, sofern die Daten gemäss Zivilstandsverordnung als Archivgut eingestuft sind.
Zudem ist das Zivilstandsamt berechtigt pro halber Stunde CHF 75.00 zu verrechnen, wenn der Auftrag ausserordentlich kompliziert ist. Die würde aber vorgängig kommuniziert.

Besonderes:
Fotografieren von Registern ist nicht erlaubt.
Die Bewilligungen sind spezifisch für einen Heimatort oder bei mehreren Heimatorten für einen Familienstamm ausgestellt.