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Heraldik im Fokus

Ist in der Schweiz alles anders? Nein, aber in unseren Beschäftigungsfeldern doch Einiges! Bei der Genealogie haben wir Bürgerorte, die grosse Auswirkungen auf die Forschung haben, die sich dadurch bei uns doch wesentlich von der Forschung in anderen Ländern unterscheidet. Bei der Heraldik gibt es auch einige Unterschiede.

Im Vereinsjahr 2024 haben wir wieder einmal auf diesen Bereich fokussiert und gleich zwei Anlässe durchgeführt, so dass die Grundlagen in Erinnerung gerufen wurden und wir uns des Themas angenommen haben – schliesslich sind wir die Genealogisch-Heraldische Gesellschaft Ostschweiz! Bei diesen Gelegenheiten sind wir unserer Auffassung nach auf alle Fragen aus dem Mitgliederkreis eingegangen und haben so weit dies möglich war, die «Hilfe zur Selbsthilfe» gelebt.

Doch was sind die Fakten oder die offensichtlichen Regelwerke?

  • Ein Familienwappen wir nur auf ununterbrochener Männerlinie weitergegeben.
  • Jede lebende Person kann sich entscheiden, ein individuelles Familienwappen erstellen zu lassen. Dieses muss einmalig sein und sollte sich an die heraldischen Regeln halten. Ab dieser Person gilt wieder die Regel mit der Weitergabe in ununterbrochener Männerlinie.
  • Es gibt keine relevante Gesetzgebung in der Schweiz. Das heisst, dass in der Schweiz gegen irgendwelche Verstösse gegenüber international üblichen Regeln nicht geklagt werden kann.

Was treffen wir häufig an?

  • Wenn an einem Ort für einen verbürgerten Namen nur ein Wappen bekannt ist, dann wird dieses oft von allen Familien mit demselben Namen genutzt. Dies auch, ohne dass die ununterbrochene Männerline zum Wappen-Stammvater belegt ist.

Über diese Thematik unterhalten wir uns mit Interessierten gerne – sei dies innerhalb unserer Social-Media-Auftritte oder anlässlich von unseren Genealogie-Treffs.


Und dann wäre da noch dies:
Am 27. Oktober 1934 schrieb Albert Bodmer, Wattwil, Präsident der Vereinigung für Familienkunde Sankt Gallen und Appenzell seit der Gründungsversammlung vom 13. Februar 1932, wegen eines Streitfalles im Zusammenhang mit der Erstellung eines Wappens an W.M., Kunstmaler und Mitglied der Vereinigung als betroffener Auftragnehmer und an C.S., als Auftraggeberin des zur Diskussion stehenden Auftrages. Er erklärte sich namens der Vereinigung bereit, die unerfreuliche Angelegenheit objektiv zu prüfen. Innerhalb gut einer Woche war dann der Auftrag zurückgezogen. Schlussendlich hat man sich auch betreffend die bereits angefallenen Kosten von Total Fr. 38.70 geeinigt. Davon waren Fr. 25.00 für den Entwurf des Familienwappens angefallen, die restliche Summe für Nachforschungen in Bischofszell und in der Vadiana sowie für Materialien (Opalin, Gold und Farben) sowie Porto und Telefon.
Quelle: Archiv-Akten der GHGO, Korrespondenzen datiert vom 14. August 1934 bis am 24. November 1934 – und zum Lesen Lektüre so interessant wie ein Krimi!